Katharina Zwerger

AGB Kamera

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Katharina Zwerger

– Kamera, Remotekameras, Seilkameras, Produktion, Technik, Teleprompter

  1. Geltungsbereich

1.1
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Kamerafrau, hier Katharina Zwerger, (nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt) mit einem Vertragspartner im Bereich der Produktion von Bildern für Fernsehen und sonstige audiovisuelle Medien (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), soweit es sich dabei um Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt. Gemeinschaftlich werden nachfolgend Auftragnehmerin und Auftraggeber als „Vertragsparteien“ bezeichnet.

Diese AGB gelten ab dem 01.10.2023. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

1.2
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

1.3
Für Buchungen als Fotografin gelten gesonderte Angebote mit gesonderten AGB.

  1. Vertragsgegenstand

2.1
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständige Auftragnehmerin im Bereich Fernsehen und sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge, insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.

2.2
Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.

2.3
Es steht der Auftragnehmerin frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen.

2.4.
Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt die Auftragnehmerin bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Sie ist in der Ausübung und Gestaltung ihrer Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass sie auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z. B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.

2.5
Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Auftragnehmerin selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk.

  1. Zustandekommen des Vertrages

3.1
Ein Vertrag mit der Auftragnehmerin kommt durch Annahme des Auftragsangebots/Kostenvoranschlag auf dem Postweg oder per E-Mail zustande. Eine Buchungsbestätigung seitens des Auftraggebers ist verpflichtend, da sonst kein beidseitig verpflichtender Vertrag zustande kommt.

3.2
Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von Katharina Zwerger bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Katharina Zwerger. Zeigt sich während der Ausführung eines Auftrages, dass Mehrkosten z.B. durch eine notwendigerweise verlängerte Auftragsdauer entstehen, so wird der Auftraggeber bzw. dessen Ansprechpartner vor Ort eine entsprechende Bewilligung hinsichtlich der erforderlichen Mehrkosten unterschreiben und damit gleichzeitig bestätigen, hierzu die entsprechende Vertretungsmacht zu besitzen, sodass die Auftragnehmerin hieran vertraglich gebunden ist.

  1. Vertragsdauer und Vergütung EB-/ Live- / Remote-Kamera-/ Teleprompter-Operator / Videotechnikerin, ohne eigenes Equipment der Auftragnehmerin und Produktionen mit und ohne eigenes Equipment

4.1.
Honorare
 sind mit den jeweiligen Auftraggebern im Voraus ausgehandelt und werden in regelmäßigen Abständen dem Markt angepasst. Nach längerer Auftragspause sollte der Auftraggeber/Disponent/Crew-Booker den aktuellen Tagessatz erfragen. Der Tagessatz gilt ohne Mehraufwand, Spesen, Fahrtkosten und Zuschläge.

4.2
Tagessatz

Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar. Beginn und Ende eines Tages von 00:00 Uhr bis 23:59 Uhr.

Das vereinbarte Tageshonorar bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu maximal zehn (10) Stunden oder acht (8) Stunden, inklusive einer (1) Stunde Pausen und Reisezeit. Maßgeblich für die Arbeitslänge ist die Anfrage des Kunden/Option, nicht die Buchung selbst. Die Zeitberechnung für einen Auftrag beginnt aus versicherungstechnischen Gründen immer ab dem Heimatort der Auftragnehmerin oder dem aktuellen Aufenthaltsort wie z.B. ein Hotel, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion, sowie „Standby“-Zeiten.

Bei Produktionen mit Augmented Reality erhöht sich das Tageshonorar.

Eine stundenweise Buchung ist grundsätzlich nicht möglich und auch keine aufgeteilten Stunden über den Tag verteilt. (kein zwischenzeitliches Ein- und Auschecken, d.h. es ist nicht möglich beispielsweise 5 Stunden am Morgen zu arbeiten und dann am späten Abend nochmal 5 Stunden zu arbeiten und zwischendrin „frei“ zu haben)

Mehrarbeitsstunden oder nicht in Anspruch genommene Leistungen können weder gutgeschrieben, noch „abgefeiert“, noch für Reisezeiten, noch auf andere Produktionstage angerechnet werden.

Halbe Arbeitstage gibt es nicht, halbe Reisetage müssen vorher vereinbart werden und müssen unter 5 Stunden (bei 10 Stunden Buchung) liegen. Baustellenbesichtigung am Reisetag ist Arbeitszeit.  Siehe Abschnitt 4.6 Reisezeit mit Arbeitseinsatz

4.3
Off-Tage
 bei Außenübertragungen (AÜ) oder EB-Produktionen, bei denen eine Übernachtung am jeweiligen Produktionsort stattfindet, werden mit je 50 % des Tagessatzes von der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Diese werden durchgezahlt, es sein denn, es wird vorher anders ausgehandelt.
Für nicht geplante OFF-DAYs wird 100 % des jeweiligen Tagessatzes berechnet.

4.4
Pausen

sind keine ausgedehnten Aktionen, sondern dienen während der Arbeitszeit nur zur kurzzeitigen Nahrungsaufnahme und dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Sollte der Auftraggeber auf Abzug der Pausen bestehen, wird nach 5 oder 4 Stunden Arbeit (je nach Buchungsdauer) genau eine Stunde Pause gemacht, unabhängig von der jeweiligen Arbeitssituation vor Ort, die Tagesarbeitszeit inklusive Pause beträgt dann 11 oder 9 Stunden.

4.5
Reisetage ohne Arbeitseinsatz

Reisezeit ist generell Arbeitszeit.

Halbe Reisetage müssen vorher vereinbart werden und müssen unter 5 Stunden (bei 10 Stunden Buchung) liegen (Baustellenbesichtigung, Laden, Regiebesprechungen, Vorbesichtigungen am Reisetag ist Arbeitszeit und somit ein Tagessatz).

Reisetage ab 5 (bei 10 Stunden Buchung), werden mit einem Tagessatz berechnet. Die Reisezeit beginnt/endet ab/bis Heimatort/Hotel.

Bei Anreise oder Abreise inklusive der Arbeitszeit an einem Arbeitstag gelten die Regelungen unter 4.6. Reisezeit mit Arbeitseinsatz

4.6
Reisezeit mit Arbeitseinsatz

Ist die Reisezeit, Anreise und Abreise, mit einem Arbeitstag verbunden (unabhängig davon, ob dieser zehn bzw. acht Arbeitsstunden beinhaltet oder weniger), so wird, wenn die Zeit pro einfacher Reisestrecke mehr als eine volle (1) Stunde oder mehr als 100 km beträgt, die Auftragnehmerin zusätzlich zum Tagessatz für die Arbeitszeit einen halben (½) Tagessatz für die Reisezeit berechnen. Sofern nicht anders vereinbart.

4.7
Mehraufwand

Bei Leistungen über die normale Arbeitszeit hinaus, wird pro angefangene Stunde ein Mehrarbeitszuschlag fällig.

Für jede angefangene und über die zehnte oder achte hinausgehende Arbeitsstunde gilt folgender prozentualer Aufschlag auf den vereinbarten Tagessatz, zuzüglich Zuschläge (siehe unter 4.8):

Ab der 11. (09.) und 12.(10.) Stunde: 15 % Aufschlag
Ab der 13. (11.) und 14.(12.) Stunde: 20 % Aufschlag
Ab der 15. (13.) und 16.(14.) Stunde: 30 % Aufschlag
Ab der 17. (15.) und 18.(16.) Stunde: 40 % Aufschlag
Ab der 19. (17.) und 20.(18.) Stunde: 50 % Aufschlag

Der Honorar-Tagessatz beinhaltet 10 Stunden, inklusive kurzer Nahrungsaufnahme, inklusive der gemachten Pausenzeiten 30 oder 60 Minuten, wenn diese gemacht werden. Die Arbeitszeit beginnt/endet ab Abfahrt/Ankunft Heimatort 64347 Griesheim oder dem jeweiligen Hotel.

4.8
Feiertage und Sonntage

Für Einsätze an Feiertagen werden grundsätzlich ein Zuschlag von 50 % zum vereinbarten Tagessatz sowie ein Zuschlag von 50 % für jede gemäß Ziffer 4.7 begonnene Mehrarbeitsstunde berechnet. Maßgeblich hierfür ist der Ort der Produktion in Deutschland. Bei Produktionen im Ausland gelten die gesetzlichen bundesweiten deutschen Feiertage für das Land Hessen.

Für Einsätze an Sonntagen werden ein Zuschlag von 50 % zum vereinbarten Tagessatz sowie ein Zuschlag von 50 % für jede gemäß Ziffer 4.7 begonnene Mehrarbeitsstunde berechnet.

Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.

4.9
Spesen

Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die der Auftragnehmerin zur Erbringung der Leistung anfallen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.
Spesen werden an OFF-DAYS berechnet.

4.10
Auslagen 
für Taxi/Bus/Bahn/Flug/Hotel/Coronatest/verpflichtende Impfungen für Auslandsaufenthalt durch die Auftragnehmerin im Voraus oder vor Ort werden in jedem Fall vom Auftraggeber zurückerstattet. Wird ein PCR/Coronatest eines Testzentrums vorab verlangt wird hier zusätzlich zum Testpreis eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,00 Euro netto berechnet. Hotelzimmer mit Frühstück werden generell vom Auftraggeber mit einer Kostenübernahme vorbestellt und gebucht. Bei Buchungen ohne Frühstück wird das Frühstück nachberechnet. Die Hotelkategorie sollte mindestens 3*** betragen.

4.11.
Verpflegung

Eine Verpflegung sollte vor Ort vom Auftraggeber organisiert werden, wenn nicht, berechnet die Auftragnehmerin bei Tageseinsätzen oder mehrtägigen Reisen mit Übernachtung eine Verpflegungspauschale pro Tag im Inland und entsprechend pro Tag im Ausland. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Spesensätze/Spesentabelle.

Eine Verpflegungspauschale wird nicht oder nur zum Teil berechnet, wenn für den Tag über vom Kunden ein Catering oder über die Arbeitszeit ein Catering gestellt wird. An Reisetagen werden die Spesen für An- und Abreisetage gestellt.

4.12
Zahlungsziel

Sämtliche Zahlungen sind bis 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von 30 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.13
Sämtliche Leistungen und Preise der Auftragnehmerin verstehen sich „netto“ und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.14
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.

  1. Reisen und Reisekosten

 5.1
Automobil

PKW- Kosten werden ab dem ersten Kilometer berechnet.

Bei Nutzung des eigenen PKWs zum reinen Personentransport erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung eine Kilometerpauschale von 0,60 € pro Kilometer, ab km 0. Diese erhöht sich um 0,30 € pro Mitfahrer und Kilometer und um weitere 0,20 € bei erhöhtem Transportaufwand für Gepäck und Ausrüstung pro Kilometer.

Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt („Selbstbeteiligung“) für die Auftragnehmerin zu versichern (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung).

Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.

5.2

Flug- und Bahnreisen

Im Rahmen geschäftlicher Verpflichtungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, bei Flügen ab 6-8 Stunden in der Premium Economy Class und ab 9 Stunden Business Class oder vergleichbar, zu buchen. Und bei Bahnreisen die 1. Klasse zu buchen. Diese Buchungen dienen dem Komfort des Freiberuflers während geschäftlicher Reisen und sind durch die spezifischen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit begründet. Die entstehenden Kosten für Flug- und Bahnreisen, einschließlich etwaiger Spesen und sonstiger Auslagen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, es wurde eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.

  1. Übertragung von Rechten

6.1
Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum der Auftragnehmerin (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung der von der Auftragnehmerin hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er der Auftragnehmerin bereits jetzt die ihr hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab; die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an.

6.2
Die Auftragnehmerin verfügt über sämtlichen ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an den im Zuge der Ausführung des Auftrages erstellten oder entstehenden Werken und/oder sonstigen Leistungsgegenständen, z. B. Film- oder Lichtbildwerke oder Licht- oder Laufbilder.

6.3
Soweit nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, räumt die Auftragnehmerin an den entstandenen Werken und Leistungsgegenständen ein einfaches, räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung des Werks oder Leistungsgegenstandes für den angestrebten Zweck ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Vergütung des Auftrages. Je nach Auftrag kann die Nutzungsmöglichkeit zeitlich beschränkt werden. Ein Bearbeitungsrecht wird nicht eingeräumt. Jede weitergehende Nutzung ist untersagt und bedarf der schriftlichen Einräumung eines zusätzlichen Nutzungsrechts, welches auch zusätzlich zu vergüten ist.

6.4
Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, die entstandenen Werke und Leistungsgegenstände nach der Veröffentlichung des Gesamtwerks durch den Auftraggeber für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, z. B. im Rahmen der Werbung (z. B. in Showreels), auch wenn in diesem Zusammenhang Kennzeichen des Auftraggebers (Marken, Werktitel oder Unternehmenskennzeichen) oder sonstige geschützte Zeichen erkennbar sind.

6.5
Die Herausgabe von Rohdaten und/oder Rohmaterial ist nicht geschuldet, es sei denn, dies ist im Einzelfall gerade der Vertragsgegenstand und die Bearbeitung soll durch den Auftraggeber erfolgen. In diesem Fall räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein entsprechendes Bearbeitungsrecht ein.

  1. Haftung

7.1
Die Auftragnehmerin haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin haftet ferner für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solchen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet die Auftragnehmerin jedoch nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung die Auftragnehmerin wirkt auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

7.2
Eine Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht erbringen kann. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Arglist, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder einer ausdrücklichen Garantieübernahme. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

7.3
Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Recht am eigenen Bild, Gagenforderungen etc.) ist der Auftraggeber zuständig.

7.4.
Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages Haus- und Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Forderungen Dritter, die die Persönlichkeitsrechte oder das Recht am eigenen Bild betreffen, regelt der Auftraggeber und stellt der Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

7.5
Die Auftragnehmerin weist darauf hin, dass für das eigene Equipment (Kamera, etc.) grundsätzlich Versicherungsschutz (u. a. Haftpflicht) besteht. Als gewerblicher Anbieter von Filmproduktionen mit Hilfe von Kameras verfügt die Auftragnehmerin auch über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Dies gilt jedoch nicht für fremde Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers angemietet oder eingesetzt werden sollen. Insoweit hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass auch insoweit ausreichend Versicherungsschutz besteht. Für bestimmte Geräte, die auf Wunsch des Auftraggebers verwendet werden sollen, kann die Auftragnehmerin eine zusätzliche Geräteversicherung abschließen und die Kosten hierfür auf den Auftraggeber übertragen. Soll die Auftragnehmerin auf Wunsch des Auftraggebers kundeneigene Geräte oder vom Auftraggeber beigestellte Geräte, die im Eigentum Dritter stehen, einsetzen, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass diese Geräte ausreichend gegen Beschädigungen oder Verlust versichert sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Auftragnehmerin den Einsatz solcher Geräte entweder ablehnen oder diese auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Ausschluss jeglicher Haftung einsetzen.

7.6
Betreffend Live-, Hybridveranstaltungen: Wird zusätzlich ein Auf- und/oder Abbau gefordert, so wird nur das entsprechende Arbeitsmaterial, bspw. die Kamerazüge und dazugehörige Kabel mit Auf- und/oder abgebaut. Andere Tätigkeiten, die nicht mit der beruflichen Tätigkeit übereinstimmen, sind nicht mit der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt und werden von der Auftragnehmerin daher nicht ausgeführt.

7.7
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

  1. Beendigung der Zusammenarbeit / Storno / Auftragsverschiebung

8.1
Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bezüglich einer Ausfallvergütung gelten folgende Fristen:

Honorarrechnungen sind unmittelbar nach Zugang beim Auftraggeber fällig und ohne Abzug zahlbar. Auslagen wie z. B. Reisekosten werden mit der Honorarrechnung ausgewiesen. Bei Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber wird ein Ausfallhonorar gestaffelt wie folgt fällig:
– bis 21 Tage vor Auftragstermin 30 % netto des Honorars;
– bis 14 Tage vor Auftragstermin 50 % netto des Honorars;
– bis 7 Tage vor Auftragstermin 75 % netto des Honorars;
– unter 6 Tage vor Auftragstermin 100 % netto des Honorars.

Alternativ kann ein Ersatzauftrag im gleichen Umfang und Zeitraum gebucht werden. Dann ist kein Ausfallhonorar fällig.

Für den Fall, dass der Auftraggeber einen geplanten Produktionstermin (z. B. Außenaufnahmen) einseitig verschieben möchte, ist dieser verpflichtet, der Auftragnehmerin die ihr im Zusammenhang mit dem zuvor festgelegten Produktionstermin entstandenen Kosten (z. B. für Genehmigungen, Flugtickets, Stornierungskosten für Hotelzimmer, Mautpass, angemietetes Equipment, Coronatest etc.) zu erstatten. Soweit erforderlich, können diese Kosten für einen Ausweichtermin dann erneut anfallen.

Sollte der Auftrag aufgrund einer Verordnung, Allgemeinverfügung, behördlicher Verordnung oder aus Sicherheitsbedenken des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Corona Pandemie abgesagt oder abgebrochen werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die ihr entstandenen Kosten abzurechnen. Daher gelten die in 7.1 Absatz 1 gemachten Ausführungen entsprechend. Der Einwand der höheren Gewalt greift in diesem Fall nicht.

8.2
In Fällen, in denen sich kurzfristig (innerhalb von 24 Stunden vor dem Auftragstermin oder am Tag der Auftragsausführung selbst) herausstellen sollte, dass die Durchführung eines Auftrages wegen schlechter Witterungsbedingungen (z. B. Stark- oder Dauerregen oder Sturm) ohne Verschulden einer Vertragspartei nicht möglich sein sollte und lässt sich (etwa wegen des Fixcharakters des Auftrags, z. B. Filmen einer bestimmten Sportveranstaltung) auch kein geeigneter Ausweichtermin finden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, für den ausgefallenen Tag ein pauschales Ausfallhonorar sowie Aufwandserstattung gemäß Kostenvoranschlag/Angebot (Handling Fee zzgl. Fixkosten und Auslagen, z. B. für Genehmigung, ggf. angemietetes Equipment, Anreise, Hotel ,etc.) abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen. Stellt sich zum Zeitpunkt des geplanten Produktionstermins heraus, dass die Wetterbedingungen die Produktion nach den Vorgaben in diesen AGB doch zugelassen hätten und wäre diese auch ansonsten wie geplant möglich gewesen, wurde die Produktion aber dennoch vom Auftraggeber zuvor abgesagt, so behält die Auftragnehmerin ihren Anspruch auf das volle Honorar.

8.3
Ausfall oder Verschiebungen der Produktion, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Erfüllung des Vertrages. Bei bereits begonnener Produktion gilt die Leistung als erbracht.

8.4
Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen der Auftragnehmerin werden im Falle der vorzeitigen Kündigung bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.

  1. Verschwiegenheitsverpflichtung

9.1
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.

  • Versicherungen

10.1
Besondere Unfallrisiken, die der Produktionsort beinhaltet, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.

  1. Salvatorische Klausel

11.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

  1. Sonstiges

12.1
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

12.2
Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.

Diese AGB sind vom 01.10.2023 an wirksam und für die Vertragsparteien alleinig gültig.

Kontakt

Als Kamerafrau, (Kameramann), Remotekameraoperator oder Fotografin, buchbar, für Sie in Deutschland und weltweit. Ich freue mich auf Ihre Projekte und Anfrage.

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